Quelle: https://www.verwaltungsservice.bayern.de
Wer in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von fremden Personen dient, aufgenommen wird, hat am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben.
Die besonderen Meldescheine, die von den Beherbergungsstätten, Ferienwohnungen, bereitzuhalten sind, müssen Angaben enthalten über
- den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- den Familiennamen,
- den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- den Tag der Geburt,
- die Anschrift und
- die Staatsangehörigkeiten.
Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben.
Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung den Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.
Beherbergte Ausländer haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.
Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
Das Ausfüllen eines Meldescheins ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e.V." und Berghütten, ferner zeitweilig belegten Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit, Niederlassungen von Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde und Säkularinstituten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie deren Exerzitienhäusern.
Sobald der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat der Betreffende sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ausfüllen eines Meldescheins erforderlich war oder nicht.
Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung der Meldepflichten ihrer Gäste hinzuwirken und entsprechende Meldescheine bereitzuhalten. Bei beherbergten ausländischen Gästen (sie müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen) sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder der Kurtaxe erforderlich ist, haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten auf dem Meldeschein den Tag der tatsächlichen Abreise zu vermerken. Sie können ferner die für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistiken erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken.
Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten.